Straßenbenennung in der Stadt Lützen

Allgemeinverfügung

Zum Vollzug des Beschlusses-Nr. 453/2023 des Stadtrates der Stadt Lützen vom 24.10.2023 auf Grundlage von § 45 Abs. 3 Nr. 1 Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird hiermit die nachfolgend bezeichnete Straßenbenennungen öffentlich bekannt gemacht:

  1. Mit Bekanntmachung wird folgende Straßenbenennung in der Stadt Lützen wirksam:Ortsteil Lagehinweis Neuer Straßenname
    Lützen Wohngebiet Ellerbacher Weg Paul-Stockmann-Ring
  2. Diese Verfügung gilt eine Woche nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
  3. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs.2 Nr. 4 VwGO wird angeordnet.
  4. Anlage 1 ist Bestandteil der Allgemeinverfügung
Begründung


Die Entscheidungszuständigkeit zur Straßenbenennung liegt nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt beim Stadtrat. Bei der Auswahl des Straßennamens steht der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu, der sich jedoch auf Null reduziert, wenn die Ordnungsfunktion des Straßennamens nicht mehr erfüllt ist. Diese Ordnungsfunktion ist die Grundlage für die eindeutige Zuordnung von Grundstücken und Wohnungen und damit für das Auffinden im allgemeinen Rechts- und Geschäftsverkehr. Sie ist ebenfalls notwendig für Post, Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei. Im Falle der Störung der Ordnungsfunktion ergibt sich mithin für die Gemeinde die Verpflichtung, Um- oder Benennungen vorzunehmen. Nach Erschließung des neuen Wohngebietes, ist die Festlegung eines eindeutigen Straßennamens zwingend aus o.g. Gründen erforderlich. Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet, weil das öffentliche Interesse an einer eindeutigen Erreichbarkeit der Grundstücke, dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes überwiegt. Die Anordnung der sofortigen  Vollziehung hat zur Folge, dass ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Lützen, Markt 1 in 06686 Lützen zu erheben.

gez. Herr Weiß
Bürgermeister