Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung der Stadt Lützen für das Haushaltsjahr 2025
 

Aufgrund des § 100 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 in der zurzeit geltenden Fassung, hat die Stadt Lützen die folgende, vom Stadtrat der Stadt Lützen in der Sitzung am 29.07.2025 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Lützen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistende Auszahlungen enthält, wird

 

1. im Ergebnisplan mit dem

a) Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

30.453.300 EUR

b) Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

35.891.700 EUR

c) Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0 EUR

d) Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

0 EUR

 

                                                                                                                                            

2. im Finanzplan mit dem

a) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

28.846.400 EUR

b) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

58.668.600 EUR

c) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

7.587.000 EUR

d) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

3.308.400 EUR

e) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

0 EUR

f) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

123.000 EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 0 EUR festgesetzt.

 

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung), wird auf 4.732.700 EUR festgesetzt.

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit wird auf 5.700.000 EUR

festgesetzt.

 

§ 5

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer   

 

1.1 für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf:                     

300 v. H.

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf:                                                              

330 v. H.

2. Gewerbesteuer auf                                                                                                   

240 v. H.

 

 

Lützen, den 30.07.2025

gez. 

Mirko Kother

Bürgermeister                                                                         

 

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalver-fassungsgesetzes Land Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme vom 13.10. bis 23.10.2025 im Rathaus der Stadt Lützen, Markt 1, 06686 Lützen, Zimmer 12 zu den Dienstzeiten öffentlich aus:

Montag             
09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag            
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch           
geschlossen
Donnerstag       
09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr
Freitag              
09:00 - 11:00 Uhr

 

Der Haushaltsplan wurde von der Kommunalaufsicht mit Bescheid vom 17.09.2025 unter der Erteilung folgender Anordnungen genehmigt:

1.    Anordnung einer Haushaltssperre für investive Maßnahmen in Höhe von 368.325 €

2.    Der Gesamtbetrag der in § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Verpflichtungs-ermächtigung in Höhe von 4.732.700 € ist in Höhe von 1.349.600 € genehmigungspflichtig. Die Genehmigung wird gemäß § 107 Abs. 4 KVG LSA nur in Höhe von 946.000 € erteilt.

3.    Gemäß § 147 KVG LSA i. V. m. § 27 KomHVO wird angeordnet, dass durch den Bürgermeister eine haushaltwirtschaftliche Sperre in Höhe der Tilgungsleistungen von 123.000 € im konsumtiven Bereich auszusprechen ist.

4.    Gemäß § 147 KVG LSA i. V. m. § 27 KomHVO wird angeordnet, dass durch den Bürgermeister eine haushaltswirtschaftliche Sperre in Höhe von 500.000 € für zahlungswirksame Aufwendungen auszusprechen ist.

 

Lützen, den 24.09.2025

gez. 

Mirko Kother

Bürgermeister