Schlichten statt Richten - Die Schiedsstelle der Stadt Lützen

Die Schiedsstelle der Stadt Lützen ist neben Notaren und Rechtsanwälten zur Durchführung von außergerichtlichen obligatorischen Schlichtungsverfahren auf der Grundlage des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 17.05.2001 zuständig.


Die Schiedsstelle ist eine Einrichtung zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten vermögensrechtlicher und strafrechtlicher Art. Das vor der Schiedsstelle durchzuführende Schlichtungsverfahren hat das Ziel, einen Vergleich herbeizuführen, also den Betroffenen zu einer Einigung zu verhelfen.

Die Verhandlung einer Rechtsstreitigkeit vor der Schiedsstelle hat den Vorteil, dass das Verfahren schneller, unbürokratischer und kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren ist.

Mit welchen Angelegenheiten kann man sich an die Schiedsstelle wenden?

Schlichtungsverfahren können z.B. stattfinden bei:

  • vermögensrechtlichen Ansprüchen (z.B. Ansprüchen auf Schadenersatz, Herausgabe, Beseitigungsansprüche)
  • nachbarrechtlichen Angelegenheiten
  • strafrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, üble Nachrede)

In einigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor einem ordentlichen Gericht erst zulässig, wenn ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle stattgefunden hat. Es handelt sich dabei um
nachbarrechtliche Streitigkeiten (z.B. Störungen vom Nachbargrundstück, Streitigkeiten über die Errichtung eines Zaunes, überhängende Zweige)
Ehrenschutzklagen ohne presserechtlichen Bezug (z.B. Beleidigung, Verleumdung, die nicht in Presse und Rundfunk begangen wurden)

Nicht in die Zuständigkeit der Schiedsstellen fallen folgende Angelegenheiten:

Streitigkeiten, die den Familienstand oder die Personenrechte betreffen

  1.  Ehesachen           
  2.  Namensstreitigkeiten
  3.  Betreuungssachen u.a.

Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag (auch formlos) einer an der Streitigkeit beteiligten Person tätig.

Grundsätzlich ist die Schiedsstelle nur zuständig für Streitfälle in der Stadt Lützen und den angeschlossenen Ortschaften.

Für die Tätigkeit der Schiedsstelle entstehen Gebühren. So wird für das Schlichtungsverfahren eine Gebühr von 25 EUR erhoben, kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 50 EUR. Die Gebühr ist vor der ersten Verhandlung von der antragstellenden Partei zu zahlen. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 75 EUR erhöht werden.

Bitte wenden Sie sich zur ersten Kontaktaufnahme an Herrn Pra.