Bekanntmachungen (inklusive Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) & Ausschreibungen

 

 

Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb der „Mineralstoffdeponie Profen-Nord“

Öffentliche Bekanntmachung

Planergänzungsverfahren gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie Verfahren zur Planänderung gemäß § 76 VwVfG und gleichzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 18 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG)) für die Errichtung und den Betrieb der „Mineralstoffdeponie Profen-Nord“ der Deponieklasse 1 (DK 1) in der Gemarkung Großgrimma, Flur 2, Flurstück 46, Flur 4, Flurstück 77, Flur 9, Flurstück 44, Flur 10, Flurstücke 22, 23, 24/2, 24/12, 24/13, 24/14

 

1.)

Die Vorhabenträgerin MUEG Mitteldeutsche Umwelt- und Entsorgung GmbH, Geiseltalstraße 1, 06242 Braunsbedra hat für das o. g. Vorhaben beim Burgenlandkreis die Durchführung eines Planergänzungsverfahren gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG und ein Verfahren zur Planänderung gemäß § 76 VwVfG beantragt.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 05.07.2016 – Az. 70.1.4-Dep-03 stellte der Burgenlandkreis den Plan der MUEG Mitteldeutschen Umwelt- und Entsorgung GmbH (Vorhabenträgerin) für das Vorhaben "Errichtung und Betrieb der Mineralstoffdeponie Profen-Nord (DK I)" fest.

Gegenstand des am 05.07.2016 erteilten Planfeststellungsbeschlusses ist die Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Deponieklasse I (DK I) auf o. g. Flurstücken in der Gemarkung Großgrimma im Burgenlandkreis. Das planfestgestellte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile:

  • Herstellung einer geogenen Barriere
  • Herstellung eines Basisabdichtungssystems
  • Ablagerung von Abfällen, insbesondere mineralische Massenabfällen
  • Herstellung eines Oberflächenabdichtungssystems
  • Neuordnung abflusswirksamer Flächen und Errichtung von vier Regenrückhaltebecken und einem Brauchwasserbecken
  • Errichtung eines Eingangs-, Lager- und Behandlungsbereiches
  • Betrieb einer mobilen GIPOMIX-Anlage.

Die verkehrliche Erschließung der Deponie ist nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses; sie ist nicht Bestandteil des von der Vorhabenträgerin beantragten Plans.

Gegen den vom Burgenlandkreis am 05.07.2016 erteilten Planfeststellungsbeschluss wurde vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) – Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. sowie vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) – Landesverband Sachsen e. V. Klage vor dem Verwaltungsgericht Halle erhoben. Beide Verfahren wurden vom Verwaltungsgericht Halle jeweils durch Beschluss vom 27.12.2016 an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen. Die Hauptsacheverfahren sind dort unter den Aktenzeichen 2 K 3/17 und 2 K 4/17 anhängig.

In den beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt noch anhängigen Hauptsacheverfahren (Az. 2 K 3/17 und 2 K 4/17) vertreten die Kläger die Auffassung, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 05.07.2016 rechtswidrig sei, weil beachtliche Verfahrensfehler vorliegen würden und gegen materielle Vorschriften, insbesondere des Naturschutzrechts, verstoßen würde. Der Burgenlandkreis und die in den Hauptsachverfahren jeweils beigeladene Vorhabenträgerin sind diesem Vortrag entgegengetreten.

Mit Zustimmung der Vorhabenträgerin stellte der Burgenlandkreis in den beiden Hauptsacheverfahren jeweils mit Schreiben vom 18.09.2017 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag, dass das Gericht das jeweilige Hauptsacheverfahren entsprechend § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG aussetzt, um dem Burgenlandkreis die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zur Heilung der von Klägerseite gerügten Verfahrensfehler zu ermöglichen. Diesen Anträgen gab das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit seinen Beschlüssen vom 14.02.2018 statt und setzte die Hauptsacheverfahren (Az. 2 K 3/17 und 2 K 4/17) gemäß § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG zum Zweck der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens aus.

Nunmehr liegen dem Burgenlandkreis die vollständigen Antragsunterlagen zum Planergänzungs- und -änderungsverfahren vor. Im Zuge der öffentlichen Auslegung werden sowohl die Antragsunterlagen zum Planergänzungs- und -änderungsverfahren als auch die Antragsunterlagen zum erteilten Planfeststellungsbeschluss vom 05.07.2016 ausgelegt.

 

2.)

Für das in Rede stehende Vorhaben wird ein Planergänzungs- und änderungsverfahren nach § 35 Abs. 2 KrWG i. V. m. §§ 72 ff. VwVfG durchgeführt. Das Verfahren erfolgt gemäß §§ 72 und 73 VwVfG mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Verfahren ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 KrWG und § 6 UVPG i. V. m. Ziff. 12.2.1 der Anlage 1 zum UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG durchzuführen.

Sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist der Burgenlandkreis (untere Abfallbehörde). Das Verfahren zur Bearbeitung des o. g. Antrags wird beim Burgenlandkreis unter dem Aktenzeichen 53-71-03-03-20902-2024 geführt. Die Entscheidung erfolgt durch Planfeststellungsbeschluss.

Mit den eingereichten Planunterlagen wurde ebenso ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt. Die nachfolgenden Hinweise gelten dementsprechend auch für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG.

 

3.)

Die Antragsunterlagen zum bestehenden Planfeststellungsbeschluss, die Antragsunterlagen zum Planergänzungs- und änderungsverfahren einschließlich des UVP-Berichts und die dem Burgenlandkreis zum Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und 5 VwVfG sowie §§ 18 und 19 UVPG in der Zeit

vom 22.09.2025 (erster Tag) bis einschließlich 21.10.2025 (letzter Tag)

bei den folgenden Auslegungsstellen aus und können dort während der angegebenen Zeiten eingesehen werden (eine vorherige Terminabsprache wird empfohlen):

 

a.) Burgenlandkreis

Umweltamt

Zimmer 120 - Sekretariat

Am Stadtpark 6

06667 Weißenfels

 

Zeiten:

Montag:                von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Dienstag:         von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 17:30 Uhr

Mittwoch:         von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Donnerstag: von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Freitag:                 von 08:30 bis 11:30 Uhr

 

Ruf-Nr. zur Terminabsprache: 03443 372 241

 

b.) Stadt Lützen

Bauamt

Markt 1

06686 Lützen

 

Zeiten:

Montag:                von 09:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag:         von 09:00 bis 12:00 sowie von 13:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag: von 09:00 bis 12:00 sowie von 13:00 bis 15:30 Uhr

Freitag:                 von 09:00 bis 11:00 Uhr

 

Ruf-Nr. zur Terminabsprache: 034444 – 31551

 

4.)

Darüber hinaus erfolgt während des unter 3. genannten Auslegungszeitraumes die Zugänglichmachung der Antragsunterlagen einschließlich des UVP-Berichts und der dem Burgenlandkreis zum Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Internet wie folgt:

 

  • auf der Homepage des Burgenlandkreises unter:

            https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen.html

            (Suchbegriff: „Deponie Profen“)

 

  • über den UVP-Verbund der Länder unter:

           https://www.uvp-verbund.de/startseite 

           (Suchbegriff: „Deponie Profen“).

 

5.)

Einwendungen gegen den Plan von denjenigen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG oder sonstige Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit können bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 21 Abs. 2 UVPG), also

 

vom 22.09.2025 (erster Tag) bis einschließlich 20.11.2025 (letzter Tag)

 

schriftlich oder zur Niederschrift an

 

die Planfeststellungsbehörde: Burgenlandkreis

                                                      Umweltamt

                                                      Schönburger Straße 41

                                                      06618 Naumburg

 

oder an die                                  Stadt Lützen

                                                       Bauamt

                                                       Markt 1

                                                       06686 Lützen

 

gerichtet werden.

 

Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).

Mit Ablauf dieser Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist sind alle Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwVfG, § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).

Die Einwendungen, Stellungnahmen oder Äußerungen sollen neben Vor- und Familiennamen bzw. Namen der juristischen Person auch die volle und leserliche Anschrift des Einwendenden, Stellungnehmenden oder Äußernden enthalten. Aus den Einwendungen, Stellungnahmen oder Äußerungen muss zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Nach Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist werden die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen, die sonstigen Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen von Behörden der Antragstellerin sowie den beteiligten Behörden zur Stellungnahme bekannt gegeben. Auf Verlangen des jeweiligen Einwenders/Stellungnehmenden/Äußernden wird dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit diese Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung oder Stellungnahme erforderlich sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass diejenigen Betroffenen/Einwender, welche den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss nicht vor Gericht durch Klage angefochten haben, eine Einwendungsbefugnis nur in Bezug auf Änderungen des Planes haben, welche Gegenstand des Planänderungsverfahrens sind, denn ihnen gegenüber ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss bereits bestandskräftig geworden.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wurden (gleichförmige Eingaben gemäß § 17 VwVfG), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Die vorstehende Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 BNatSchG anerkannten Vereine sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), von der Auslegung des Plans.

 

6.)

Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde (Burgenlandkreis) die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG).

Gemäß § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4. a) VwVfG wird darauf hingewiesen, dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

 

7.)

Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Lützen, den 12.09.2025

 

Stadt Lützen

- Bürgermeister -

Mirko Kother