Bekanntmachungen (inklusive Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) & Ausschreibungen

 

 

Kommunalwahl 2024

Bekanntmachung des Wahltages der Wahlen zum Stadtrat der Stadt Lützen sowie zu den Ortschaftsräten und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

In Sachsen-Anhalt finden am 09.06.2024 Kommunalwahlen statt. In der Stadt Lützen sind an diesem Tag der Stadtrat und die Ortschaftsräte der Ortschaften Dehlitz, Großgörschen, Lützen, Meuchen, Muschwitz, Poserna, Rippach, Röcken, Sössen, Starsiedel und Zorbau zu wählen. Die Wahlen finden gemeinsam mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlamentes sowie der Wahl des Kreistages statt. Hierzu mache ich Folgendes gemäß § 6 und § 15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) bekannt:

I.Bildung von Wahlbereichen


Das Wahlgebiet der Stadt Lützen bildet für die Wahl des Stadtrates einen Wahlbereich. Für die Wahl der Ortschaftsräte bildet das Gebiet der jeweiligen Ortschaft einen Wahlbereich.

II. Zahl der Vertreter, Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber


1. Wahl des Stadtrates der Stadt Lützen
Für den Stadtrat der Stadt Lützen sind nach § 37 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) 20 ehrenamtliche Mitglieder (Stadträte) zu wählen. Somit beläuft sich die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber gemäß § 21 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KWG LSA) auf 25 Personen.
2. Wahl der Ortschaftsräte
Gemäß § 83 Abs. 1 KVG LSA i. V. m. § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Lützen beträgt die Zahl der für die Ortschaftsräte zu wählenden Vertreter in den Ortschaften:

Ortschaft Anzahl der zu wählenden Vertreter
Dehlitz 5
Großgörschen 5
Lützen 9
Meuchen 3
Muschwitz 7
Poserna 3
Rippach 5
Röcken 5
Sössen 3
Starsiedel 5
Zorbau 5
Gemäß § 83 Abs. 1 KVG LSA i. V. m. § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Lützen beträgt die Zahl der für die Ortschaftsräte zu wählenden Vertreter in den Ortschaften:
Ortschaft Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag
Dehlitz 10
Großgörschen 10
Lützen 14
Meuchen 8
Muschwitz 12
Poserna 8
Rippach 10
Röcken 10
Sössen 8
Starsiedel 10
Zorbau 10
III. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

1. Einreichungsfrist

Gemäß § 29 Abs.2 der Kommunalwahlordnung (KWO LSA) fordere ich hiermit zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Stadtratswahl in der Stadt Lützen und die Ortschaftsratswahlen in Dehlitz, Großgörschen, Lützen, Meuchen, Muschwitz, Poserna, Rippach, Röcken, Sössen, Starsiedel, und Zorbau am 09.06.2024 auf. Ich bitte, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind unter folgender Adresse einzureichen:

Stadtverwaltung Lützen
z. Hd. Gemeindewahlleiter
Markt 1
06686 Lützen

Die Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge endet gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA am

Dienstag, dem 02.04.2024, um 18:00 Uhr.

2.         Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge können von Parteien, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) sowie von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA eingereicht werden. Die Einreichung soll nach dem Muster der Anlage 5b der Kommunalwahlordnung erfolgen. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach
den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Der Wahlvorschlag einer Partei muss von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Vorstand auf der Ebene des Wahlgebietes, so ist der Wahlvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern der nach der Satzung dieser Partei nächsthöheren Parteiorganisation, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe ist von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines  Einzelbewerbers vom Einzelbewerber persönlich  und handschriftlich zu unterzeichnen.

3. Unterstützungsunterschriften

Soweit ein Wahlvorschlag von einer Einzelbewerberin bzw. einem Einzelbewerber oder von einer Partei oder Wählergruppe, die nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 4 KWG LSA erfüllen, eingereicht wird, muss dieser gemäß § 21 Abs. 9 Satz 4 KWG LSA von mindestens ein vom Hundert der zur letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung Wahlberechtigten jedoch nicht mehr als 100 der wahlberechtigten Personendes Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Für die Kommunalwahlen am 09.06.2024 in der Stadt Lützen sind demnach Unterstützungsunterschriften in folgender Anzahl beizubringen:

Wahl zum Anzahl der Unterstützungsunterschriften
Stadtrat der Stadt Lützen 72
Ortschaftsrat Dehlitz 4
Ortschaftsrat Großgörschen 6
Ortschaftsrat Lützen 25
Ortschaftsrat Meuchen 2
Ortschaftsrat Muschwitz 8
Ortschaftsrat Poserna 2
Ortschaftsrat Rippach 5
Ortschaftsrat Röcken 4

Ortschaftsrat Sössen

1
Ortschaftsrat Starsiedel 5
Ortschaftsrat Zorbau 6

Gemäß § 21 Abs. 9 Satz 6 KWG LSA dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist
abgegeben worden sind. Die Originalunterschriften der wahlberechtigten Personen sind nach § 30 Abs. 4 KWO LSA auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 zu erbringen. Diese Formblätter werden auf Anforderung
vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt (Gemeindewahlleiter, Markt1, 06686 Lützen). Bei der Anforderung sind der Name der einreichenden Partei oder das Kennwort der einreichenden Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese oder der Name des einreichenden Einzelbewerbers anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner zu bestätigen, dass die Bewerber bereits nach § 24 Abs. 1 KWG LSA aufgestellt worden sind. Gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 4 KWO LSA darf eine wahlberechtigte Person nur einen Wahlvorschlag je Wahl unterzeichnen. Hat er
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind seine Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Von der Pflicht der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA sind alle Parteien befreit, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr.1 KWG LSA erfüllen. Gemäß der Bekanntmachung des Landeswahlleiters vom 13.06.2023 erfüllen folgende Parteien diese Voraussetzungen:

a) Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU),
b) Alternative für Deutschland (AfD)
c) DIE LINKE (DIE LINKE)
d) Sozialdemokratische Partei Deutschland (SPD),
e) Freie Demokratische Partei (FDP)
f) Bündnis 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE).
Außerdem sind gemäß § 21 Abs. 10 Satz 1 Nrn. 1-3 KWG LSA alle Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerber von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit, welche am Tag der Bestimmung des Wahltages durch mindestens ein Ratsmitglied in der Vertretung (Stadtrat der Stadt Lützen von bzw. Ortschaftsräte der jeweiligen Ortschaften) vertreten sind, das auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe oder Einzelbewerbers gewählt worden ist. Dies gilt nicht für Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die in der jeweiligen Vertretung nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages ununterbrochen bis zum Tag der Bestimmung des Wahltages vertreten waren.

Für die Wahl des Stadtrats der Stadt Lützen erfüllen diese Voraussetzung
a) Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), jetzt Die Heimat,
b) Wählergruppe Bürgerliste Lützen.

Für die Wahl des Ortschaftsrates in Dehlitz erfüllt diese Voraussetzungen zusätzlich:
a) Bürgerliste Dehlitz,
b) Einzelbewerber Tandel, Christoph.

Für die Wahl des Ortschaftsrates in Großgörschen erfüllt diese Voraussetzung zusätzlich:
a) Wählergruppe Bürgerbewegung Großgörschen e.V.

Für die Wahl des Ortschaftsrates in Lützen erfüllt diese Voraussetzung zusätzlich:
a) Wählergruppe Bürgerliste Lützen,
b) Einzelbewerberin Walter, Barbara.

Für die Wahl des Ortschaftsrates in Meuchen erfüllt diese Voraussetzung zusätzlich:
a) Wählergruppe Bürgerinitiative Meuchen (BI Meuchen).

 

Für die Wahl des Ortschaftsrates in Muschwitz erfüllen diese Voraussetzung zusätzlich:
Entfällt.

Für die Wahl des Ortschaftsrates in Poserna erfüllt diese Voraussetzung zusätzlich:
a) Wählergruppe Bürgerliste Poserna.

Für die Wahl des Ortschaftsrates in Rippach erfüllen diese Voraussetzung
zusätzlich:
a) Wählergruppe Wählergemeinschaft Rippach
b) Wählergemeinschaft „Rippachtal“.

Für die Wahl des Ortschaftsrates in Röcken erfüllen diese Voraussetzung zusätzlich:
a) Wählergruppe Bürgerliste Röcken.

Für die Wahl des Ortschaftsrates in Sössen erfüllt diese Voraussetzung zusätzlich:
a) Wählergruppe Bürger für Sössen.

Für die Wahl des Ortschaftsrates in Starsiedel erfüllen diese Voraussetzung zusätzlich:
a) Wählergemeinschaft Bürgerliste Starsiedel.

Für die Wahl des Ortschaftsrates in Zorbau erfüllen diese Voraussetzung zusätzlich:
a) Wählergruppe Bürgerliste Zorbau.

4. Anlagen zu den Wahlvorschlägen


Gemäß § 30 Abs. 5 KWO LSA sind dem Wahlvorschlag beizufügen:

1) die Erklärung eines jeden Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag der jeweiligen Wahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat (Anlage 8 a zur KWO LSA); Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben gegenüber der Stadt Lützen ferner eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,

2) für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Stadt Lützen über die Wählbarkeit (Anlage 9a zur KWO LSA),

3) eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolges aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will (Anlage 9c zur KWO LSA),

4) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA (Anlage 10 zur KWO LSA),

5) bei Wahlvorschlägen deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4, 5 oder 6 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist,

6) für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,

7) für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist,

8) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (Anlage 6 KWO LSA) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Anlage 6 oder 7 zur KWO LSA), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind . Die Unterlagen nach Nrn. 5 – 7 entfallen bei Wahlvorschlägen von Wählergruppen, die Unterlagen nach Nrn. 4 – 7 entfallen bei Einzelwahlvorschlägen. Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge verweise ich im Übrigen auf § 21 KWG LSA und § 30 KWO LSA. Alle Anlagen oder Erklärungen müssen als Originale vorliegen. Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind beim
Gemeindewahlleiter erhältlich. Die oben genannten Anlagen zur KWO LSA- mit Ausnahme der Anlage 6 - können auf der Internetseite der Stadt Lützen heruntergeladen werden.

5. Wahlanzeige

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass ein Wahlvorschlag einer Partei im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes nur dann eingereicht werden kann, wenn sie die Beteiligung an der Wahl bis spätestens
Montag, den 04.03.2024, 18:00 Uhr, bei der Landeswahlleiterin, Halberstädter Straße 2/am „Platz des 17. Juni“ in 39112 Magdeburg schriftlich angezeigt hat und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 22 KWG LSA).


IV. Änderung und Zurückziehung eingereichter Wahlvorschläge


Die Benennung weiterer Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der festgelegten Reihenfolge der Bewerber oder die Streichung einzelner Bewerber, die nicht gemäß § 25 Abs. 1 KWG LSA ihren Rücktritt erklärt haben, kann bis zum 02.04.2024, 18:00 Uhr erfolgen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA).Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge geändert werden. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zurückgezogen werden. Solche Erklärungen müssen beim Gemeindewahlleiter in Schriftform
eingehen (§ 26 Abs. 3 KWG LSA). Sie können nicht widerrufen werden. Derartige Erklärungen sind nur wirksam, wenn sie gemeinsam von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson erklärt wurden und in den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 1 KWG LSA das Verfahren nach § 24 KWG LSA eingehalten worden ist. Wurde bei Einzelwahlvorschlägen  keine zweite Vertrauensperson bezeichnet, bedarf es nur der schriftlichen Erklärung des Einzelbewerbers.


Lützen, den 20.12.2023


Roßmann
Gemeindewahlleiter