Bekanntmachungen (inklusive Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) & Ausschreibungen

 

 

Bebauungsplan „Solarpark Nellschütz" der Stadt Lützen

hier: Bekanntmachung der Genehmigung

Der Stadtrat der Stadt Lützen hat in der Sitzung am 25.03.2025 den Bebauungsplan „Solarpark Nellschütz" in der Fassung vom Januar 2025 als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 25.03.2025 gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in dem als Anlage 1 beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.

Mit Schreiben des Burgenlandkreises als höhere Verwaltungsbehörde vom 30.06.2025, Aktenzeichen 51100103-15341-2025, wurde der Bebauungsplan „Solarpark Nellschütz" der Stadt Lützen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Solarpark Nellschütz" der Stadt Lützen tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Hauptsatzung der Stadt Lützen mit der Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan „Solarpark Nellschütz" der Stadt Lützen wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bauamt der Stadt Lützen, Markt 1, 06686 Lützen während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Der Bebauungsplan ist gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ebenfalls über die Homepage der Stadt Lützen unter dem Link: https://www.stadt-luetzen.de/de/bauleitplanung.html einsehbar. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplans „Solarpark Nellschütz" der Stadt Lützen Auskunft erteilt.

Hinweise gemäß § 215 BauGB:
Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Lützen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Des Weiteren wird auf § 8 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hingewiesen, wonach eine Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Lützen, 08.07.2025

Kother
Bürgermeister