Hinweise zur Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle durch Kompostierung und Verbrennen

Eigenkompostierung oder Abgabe an Kompostierungsanlagen

Vorrangig sind pflanzliche Gartenabfälle durch Kompostierung stofflich zu verwerten, entweder durch Eigenkompostierung oder durch Abgabe an Kompostierungsanlagen bzw. Sammelplätze für Grün- und Astschnitt. Eine Verbrennung dieser Abfälle sollte erst nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten in Betracht kommen.

Das Umweltamt des Burgenlandkreises bittet deshalb die Bürgerinnen und Bürger dringend darum, auf die Verbrennung zu verzichten und diese Abfälle stattdessen auf dem eigenen Grundstück z. B. durch Kompostierung zu verwerten oder in den 18 lokalen Annahmestellen abzugeben. Somit werden nicht nur Rauch, Qualm und Brandgeruch vermieden, sondern es kann auch ein Beitrag dazu geleistet werden, die Luftqualität zu verbessern. Außerdem werden die abgegebenen pflanzlichen Gartenabfälle sowohl zu qualitativ hochwertigem Kompost weiterverarbeitet als auch im Kompostwerk Weißenfels zur Erzeugung von Strom und Wärme genutzt.

Folgende Annahmestellen der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR (AW SAS – AöR) bzw. ihrer Partner stehen zur Verfügung:

  • die Wertstoffhöfe in Naumburg, Weißenfels und Zeitz (ganzjährig),
  • das Kompostwerk Weißenfels und der Kompostplatz Nißma (ganzjährig),
  • 13 saisonale Annahmestellen in Freyburg, Bad Kösen, Eckartsberga, Hohenmölsen, Karsdorf, Kleinhelmsdorf, Kulkwitz, Laucha an der Unstrut, Lützen, Punkewitz, Roßleben, Saubach und Teuchern für Grün- und Astschnitt.

Für private Anlieferer aus dem Burgenlandkreis ist die Abgabe einer Menge von maximal 1 m³ pro Anlieferung gebührenfrei. Darüber hinaus gehende Mengen sowie Grün- und Astschnitt von Gewerbebetrieben sind gebührenpflichtig und können nur im Kompostwerk Weißenfels, auf dem Kompostplatz Nißma oder auf dem Grün- und Astschnittplatz in Freyburg (Unstrut) abgegeben werden. Annahmebedingungen sowie Informationen zur Erreichbarkeit der Annahmestellen sind im aktuellen Abfallratgeber sowie auf www.awsas.de nachzulesen.

Überdies wird durch die AW SAS – AöR die Möglichkeit geboten, Grün- und Astschnitt im 14-täglichen Rhythmus über die Biotonne oder Zusatzbiotonne im Holsystem entsorgen zu lassen. Allen Interessierten bietet die Übersicht „Entsorgungs- und Verwertungsweg von Grün- und Astschnitt“ auf www.awsas.de (Rubrik Abfallentsorgung, Entsorgungs- und Verwertungswege) wissenswerte Informationen zur Weiterverarbeitung der Gartenabfälle im Burgenlandkreis.

Mitarbeitende des Umweltamtes des Burgenlandkreises werden die Einhaltung der Vorschriften durch Kontrollen vor Ort überwachen. Festgestellte Verstöße gegen die Anforderungen kann die Behörde als Ordnungswidrigkeiten ahnden.

Wer dennoch verbrennt, sollte die Gartenabfälle grundsätzlich vorher komplett umschichten, um kleinere Tiere wie z.B. Igel, Mäuse, Vögel und Insekten, die die Haufwerke häufig als Unterschlupf nutzen, zu vertreiben. Ein bloßes Rütteln am Haufen reicht dagegen nicht aus, da sich die Kleintiere eher völlig ruhig verhalten, statt zu flüchten.

Verbrennen von Gartenabfällen

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Entsorgung von Gartenabfällen durch Verbrennen im Burgenlandkreis (VerbrVO BLK) dürfen pflanzliche Gartenabfälle in der Zeit vom 1. bis 31. März jeweils montags bis freitags von 09.00 bis 18.00 und sonnabends von 09.00 bis 12.00 Uhr im selbst genutzten Grundstück unter Beachtung des Brandschutzes verbrannt werden.

Dies gilt nicht für den Ortsteil Lützen (ausgenommen die Flurstücke der Flur 13) und alle Flurstücke der Gemarkung Starsiedel. Hier ist das Verbrennen generell untersagt.

In allen anderen Ortsteilen der Stadt Lützen sind beim Verbrennen folgende Maßgaben der VerbrVO BLK zu beachten:

Das Feuer ist ständig von einer leistungs- und reaktionsfähigen Person über 16 Jahren zu überwachen. Eine Gefahr bringender Funkenflug und erhebliche Rauchbelästigung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.

Unabhängig hiervon ist das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle verboten.

  1. an staatlich anerkannten Feiertagen und Sonntagen,
  2. bei starkem Wind mit Windgeschwindigkeiten über 40 km/h,
  3. wenn dies mit erheblichen Gefahren oder Belastungen durch Rauchentwicklung verbunden ist (z.B. Verbrennen bei Regen, Unwetter, Smogalarm und Gefahren durch Sichtbehinderung in der Öffentlichkeit).

Darüber hinaus ist es verboten, errichtete Haufwerke zu verbrennen, wenn diese eine Grundfläche von über 4 Quadratmeter und eine Höhe von über 1 Meter haben oder wenn Haufwerke nicht zum Schutz von Kleintieren umgeschichtet worden sind.

Andere Abfälle wie z.B. Unrat, Farbe, Plastik, Reifen, Bauholz und Hausmüll dürfen nicht verbrannt werden. Es ist unzulässig, das Feuer mit Mineralölprodukten in Gang zu setzen und zu unterhalten.

Pflanzliche Gartenabfälle im Sinne der oben genannten Verordnung sind trockene pflanzliche Abfälle, die in gärtnerisch genutzten Grundstücken und Anlagen oder auf sonstigen gärtnerisch genutzten Böden anfallen. Pflanzliche Abfälle, die dem Erwerbsgarten- und Obstbau unterliegen, und Laub sind keine Gartenabfälle im Sinne der Verordnung.

Die Verbrennungsverordnung des Burgenlandkreises, eine interaktive Übersichtskarte, wo verbrennen erlaubt ist, und weitergehende Informationen zu den Standorten aller Grün- und Astschnitt-Annahmestellen können über die Homepage des Burgenlandkreises unter: https://www.burgenlandkreis.de/de/abfallbeseitigung.html abgerufen werden. Für Anfragen, Hinweise und Beschwerden kann via Smartphone die mobile Internetseite http://umweltradar.blk.de genutzt werden. Aber auch der direkte Kontakt zum Umweltamt unter der E-Mail-Adresse umweltamt@blk.de oder der Telefonnummer 03443 / 372 241 ist möglich.