SEPA Lastschrift - Formular
Hier finden Sie auf der rechten Seite unsere Vorlage zur "Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats" als Download.
Eine Lebenspartnerschaft kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.
Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will.
Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob einer der Aufhebungsgründe vorliegt.
Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden:
Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt.
Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig) bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden Das Gericht ordnet in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Haben die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen. Bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags muss der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Kosten tragen. Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin.
Keine
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig
Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
Keine
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Lebenspartnerinnen/ die Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Fehlt es an einem solchen Aufenthalt, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden, ist entweder das Amtsgericht des früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig, wenn einer der Lebenspartner in dessen Bezirk noch seinen Lebensmittelpunkt hat. Andernfalls ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner gewöhnlich aufhält. Über die Einzelheiten informiert die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt