Planfeststellung des Rahmenbetriebsplanes für das Gewinnungsvorhaben Kiessandtagebau Nellschütz
Bekanntmachung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt,
Dezernat 33 – Besondere Verfahrensarten
zur Planfeststellung des Rahmenbetriebsplanes für das Gewinnungsvorhaben Kiessandtagebau Nellschützvom 28.02.2025 in Gestalt der Ergänzungen vom 25.03.2025 sowie 30.10.2025 mit behördlicher Entscheidung vom 27.11.2025
Gemäß § 57a Abs. 1 Satz 5 des Bundesberggesetzes (BBergG), § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) in Verbindung mit § 74 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird öffentlich bekannt gemacht:
Der Rahmenbetriebsplan der Harbauer Kies- und Grundstücks GmbH & Co. KG (Vorhaben-trägerin) für das Gewinnungsvorhaben Kiessandtagebau Nellschütz vom 28.02.2025 mit Ergänzung vom 25.03.2025 sowie 30.10.2025 wird gemäß der §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 2a,
Abs. 2c und 57a BBergG mit Planfeststellungsbeschluss vom 27.11.2025, Az. 33-05120-229/6/40104/2025, zugelassen.
Allgemeinverständliche Beschreibung
Die Harbauer Kies- und Grundstücks GmbH & Co.KG betreibt am Standort Nellschütz östlich der Stadt Weißenfels im Burgenlandkreis, in der Stadt Lützen, Ortschaft Zorbau, Ortsteil Nellschütz in der Gemarkung Zorbau, Flur 9, sowie in der Gemarkung Dehlitz, Flur 8, auf einer Fläche von ca. 74,6 ha den bergrechtlich planfestgestellten Kiessandtagebau Nellschütz auf der Grundlage der vom LAGB bisher zugelassenen Rahmen-, Haupt- und Sonderbetriebspläne.
Für die Zulassung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans vom 20.02.1995 wurde ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt und mit dem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 08.01.1998 abgeschlossen. Zu dem besagten Planfeststellungsbeschluss wurden mit Entscheidungen vom 17.11.2006, 17.09.2018, 17.12.2020 und 25.03.2024 Änderungen bzw. Ergänzungen des Vorhabens zugelassen.
Der obligatorische Rahmenbetriebsplan vom 28.02.2025 in Gestalt der Ergänzungen vom 25.03.2025 und 30.10.2025 sieht eine Änderung des ursprünglichen planfestgestellten Gewinnungsvorhabens Kiessandtagebau Nellschütz im Wesentlichen in Gestalt der Verlängerung der Vorhabenlaufzeit um 25 Jahre bis zum 31.12.2050 vor. Bis zu diesem Zeitpunkt soll die Lagerstätte am Standort Nellschütz unter Weiterführung der Gewinnungsarbeiten vollständig ausgekiest und sollen sämtliche Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen vollständig umgesetzt werden.
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Verlängerung der Vorhabenlaufzeit um 25 Jahre, das mit dem hier bekanntgemachten Planfeststellungsbeschluss vom 27.11.2025, Az. 33-05120-229/6/40104/2025, abgeschlossen wurde, ist eine UVP durchgeführt und über alle Stellungnahmen entschieden worden. Einwendungen wurden im Verfahren nicht erhoben. Das LAGB hat hiernach verbindlich festgestellt, dass die im Rahmenbetriebsplan beschriebene Laufzeitverlängerung mit den gesetzlichen Umweltanforderungen, den weiteren anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Rechten Dritter vereinbar ist. Erhebliche Beeinträchtigungen für die maßgeblichen Schutzgüter können bei sachgerechter Durchführung des bergbaulichen Vorhabens ausgeschlossen werden.
Auszug (kursiv) aus dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses:
- Entscheidungen
- Planänderung
1.1 Der mit Ihrem Antrag zur Planänderung vom 28.02.2025 mit Ergänzung vom 25.03.2025 und 30.10.2025 vorgelegte obligatorische Rahmenbetriebsplan zum ursprünglich am 08.01.1998 bergrechtlich planfestgestellten obligatorischen Rahmenbetriebsplan für das Gewinnungsvorhaben Kiessandtagebau Nellschütz in der Fassung der Änderungen vom 17.11.2006, 17.09.2018, 17.12.2020 sowie 25.03.2024 wird zugelassen.
Die Entscheidung umfasst die Verlängerung der Vorhabenlaufzeit um 25 Jahre bis zum 31.12.2050, die Änderung der Gewässerfläche sowie die Veränderung der Wiedernutzbarmachung u.a. aufgrund der Rücknahme der Genehmigung zur Erstaufforstung, der geänderten Wasserfläche und der möglichen Errichtung einer Deponie außerhalb der bergbehördlichen Zuständigkeit nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeiten.
Das Vorhaben ist nach Maßgabe der unter Punkt A.II. aufgeführten Unterlagen auszuführen, soweit sich aus den folgenden Nebenbestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Ausgenommen von dieser Entscheidung sind alle Regelungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Verfüllung von nicht aus dem Abbaubereich der Lagerstätte stammenden Materialien. Die Entscheidung hierüber bleibt dem Verfahren zum Sonderbetriebsplan vorbehalten.
- Die Entscheidung ergeht nach Maßgabe der § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) i.V.m. § 75 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Hinblick auf alle von diesem Vorhaben berührten öffentlichen Belange einschließlich der folgenden, durch diese Entscheidung erteilten Genehmigungen:
2.1 Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) zur Durchführung der mit der Planänderung verursachten Eingriffe in Natur, Landschaft und Umwelt.
Die Festsetzung des Unterhaltungszeitraumes der Kompensationsmaßnahmen erfolgt im Rahmen des Hauptbetriebsplanzulassungsverfahrens.
2.2 Genehmigung gemäß § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) zur Änderung des ursprünglich planfestgestellten Gewässerausbaus durch die Verringerung der entstehenden Wasserfläche von 6,0 ha auf ca. 1,28 ha, verteilt auf ein Einzelgewässer von 0,1 ha sowie einen aus vier Gewässern zusammengesetzten Gewässerkomplex von 1,18 ha.
- Die Entscheidung über die Planänderung schließt des Weiteren die Aufhebung der im Planfeststellungsbeschluss vom 17.11.2006 (Az.: 43-05120-0327-16855/2006) ausweislich unter Punkt 2 genehmigten Erstaufforstung bisher nicht mit Wald bestockter Flächen auf dem Flurstück 71 (ehemals 14/2) in der Flur 9 der Gemarkung Zorbau in einer Größenordnung von 2,5 ha gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) mit ein.
- Unterlagen
[…]
III. Nebenbestimmungen
[…]
- Hinweise
[…]
- Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen
Die im Verfahren erhobenen Einwendungen und Anträge sowie die eingereichten Stellungnahmen werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch die Planung der Antragstellerin, Nebenbestimmungen in diesem Beschluss oder durch verbindliche Zusagen der Antragstellerin entsprochen wurde oder sie sich im Laufe des Verfahrens auf andere Weise erledigt haben.
- Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wird angeordnet.
VII. Kostenentscheidung
[…]
Hinweis auf Nebenbestimmungen
Der Planfeststellungsbeschluss erging mit Nebenbestimmungen zu dessen Geltungsdauer sowie maßgeblichen Auflagen zu bergrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, infrastrukturellen, wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen, landwirtschaftlichen, bodenschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Belangen.
Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses; Zustellungswirkung
Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses ist mit je einer Ausfertigung des festgestellten Rahmenbetriebsplans in der Zeit vom
10.02.2026 bis einschließlich 23.02.2026
an folgenden Stellen entsprechend der jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung zur Einsicht ausgelegt und kann zu den angegebenen Dienstzeiten eingesehen werden:
- Stadt Lützen
Bauamt; Zimmer 2.18
Markt 1
06686 Lützen
Montag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag: von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr
sowie
- Stadt Weißenfels
Fachbereich III, Technische Dienste und Stadtentwicklung
Technisches Rathaus
Abteilung Stadtplanung, 2. Obergeschoss, Zimmer 223
Klosterstr. 5
06667 Weißenfels
Montag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:30 Uhr
Dienstag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Mittwoch: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von und 13:00 bis 15:30 Uhr
Donnerstag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss den übrigen Betroffenen, die keine Einwendungen erhoben oder eine Stellungnahme abgegeben haben, als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg erhoben werden.
Hinweise
Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist digital auf der Internetseite des LAGB unter https://lagb.sachsen-anhalt.de/ sowie im UVP-Portal unter https://www.uvp-portal.de/de abrufbar. Dasselbe gilt für den Planfeststellungsbeschluss sowie den festgestellten Rahmenbetriebsplan. Die beiden letztgenannten Unterlagen sind auf der Internetseite des LAGB sowie des UVP-Portals im oben genannten Zeitraum der Auslegung einsehbar.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das LAGB erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Die Datenschutzerklärung des LAGB ist unter https://lagb.sachsen-anhalt.de/das-amt/aktuelle-informationen/datenschutz abrufbar.