Bekanntmachungen (inklusive Bekanntmachungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) & Ausschreibungen

 

 

Errichtung und Betrieb einer Deponie der Klasse I (DK I) am Standort Nellschütz

Öffentliche Bekanntmachung

 

Planfeststellungsverfahren gem. §§ 35 ff. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) i. V. m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und gleichzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 18 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG)) für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Klasse I (DK I) am Standort Nellschütz (Deponie Nellschütz) in zwei Deponieabschnitten (DA): DA-A (Gemarkung Dehlitz, Flur 7, Flurstück 55/1, Gemarkung Zorbau, Flur 9, Flurstück 67) und DA-B (Gemarkung Zorbau, Flur 9, Flurstücke 9/2 und 9/3) 

 

  1. Die Vorhabenträgerin Harbauer Kies- und Grundstücks GmbH & Co. KG, An der Mittelstraße 3, OT Gerstewitz, 06686 Lützen hat für das o. g. Vorhaben beim Burgenlandkreis die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 2 KrWG i. V. m. §§ 72 ff. VwVfG beantragt. Laut Antrag soll die Ostdeutsche Baustoffe GmbH, An der Mittelstraße 3, OT Gerstewitz, 06686 Lützen, Betreiberin der geplanten Deponie sein.

Die Harbauer Kies- und Grundstücks GmbH & Co. KG beabsichtigt auf Grund der gegenwärtigen Entwicklung der Abfallwirtschaft im Raum Sachsen-Anhalt-Süd eine Deponie der Deponieklasse I auf Flächen von ca. 7,62 ha (DA-A) und ca. 14,16 ha (DA-B) gemäß § 2 Nr. 7 Deponieverordnung (DepV) zu errichten und zu betreiben.

Die geplante Deponie soll im Bereich des Kiessandtagebaues Nellschütz errichtet und betrieben werden. Sie soll über ein nutzbares Volumen von ca. 750.000 m3 für den DA-A und ca. 1,7 Mio. m3 für den DA-B mit einer Gesamtmasse von über 4 Mio. Tonnen verfügen. Bei einem mittleren Abfallaufkommen von ca. 150.000 t/a ist mit einer Laufzeit des Betriebes von ca. 28 Jahren zu rechnen. Die beiden Deponieabschnitte sollen parallel errichtet und betrieben werden.

Auf der geplanten Deponie sollen im Rahmen von Baumaßnahmen im westlichen Burgenlandkreis von einem Einzugsgebiet im Umkreis von ca. 50 km nicht wiederverwertbare Bauabfälle wie Boden und Bauschutt sowie Aschen und Schlacken aus der thermischen Abfallbehandlung beseitigt werden.

Im Planfeststellungsverfahren hat die Vorhabenträgerin dem Burgenlandkreis insbesondere folgende Antragsunterlagen vorgelegt:

  • Planfeststellungsantrag
  • Karten, Zeichnungen und Pläne u. a.:
  • Topographische Übersichtskarte
  • Übersichtsplan
  • Zeichnungen zur technischen Planung
  • Hydrogeologische Untersuchungen
  • Bedarfsermittlung und Vorverträge
  • Verkehrskonzept
  • Stellungnahme zur geologischen Standsituation im Bereich der postulierten Nellschützer Rinne
  • Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit nach dem UVPG (UVP-Bericht)
  • Alternativenuntersuchung
  • Fachgutachten
  • Sickerwasserprognose
  • Emissions-/Immissionsprognosen zu Staub und Lärm
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB)
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
  • Standsicherheitsnachweise
  • Geologie und Hydrologie

 

  1. Für das in Rede stehende Vorhaben wird ein Planfeststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 KrWG i. V. m. §§ 72 ff. VwVfG durchgeführt. Das Planfeststellungsverfahren erfolgt gemäß §§ 72 und 73 VwVfG mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 KrWG und § 6 UVPG i. V. m. Ziff. 12.2.1 der Anlage 1 zum UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG durchzuführen.

Sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist der Burgenlandkreis (untere Abfallbehörde). Das Verfahren zur Bearbeitung des o. g. Antrags wird beim Burgenlandkreis unter dem Aktenzeichen 53-71-03-02-21679-2022 geführt. Die Entscheidung erfolgt durch Planfeststellungsbeschluss.

Mit den gemäß Nr. 3 dieser Bekanntmachung veröffentlichten Planunterlagen wurde ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt. Die nachfolgenden Hinweise gelten auch für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG entsprechend.

 

  1. Die Antragsunterlagen einschließlich des UVP-Berichts und die dem Burgenlandkreis zum Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und 5 VwVfG sowie §§ 18 und 19 UVPG in der Zeit

vom 03.02.2026 (erster Tag) bis einschließlich 02.03.2026 (letzter Tag) bei den folgenden Auslegungsstellen aus und können dort während der angegebenen Zeiten eingesehen werden (eine vorherige Terminabsprache wird empfohlen):

 

  1. Burgenlandkreis

Umweltamt

Zimmer 120 – Sekretariat Umweltamt

Am Stadtpark 6

06667 Weißenfels

 

Zeiten:

Montag:                von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Dienstag:         von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 17:30 Uhr

Mittwoch:          von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Donnerstag: von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Freitag:                 von 08:30 bis 11:30 Uhr

 

Ruf-Nr. zur Terminabsprache: 03443 37 22 41

 

  1. Stadt Lützen

Bauamt

Zimmer 2.18 – Frau Böhland

Markt 1

06686 Lützen

 

Zeiten:

Montag:                 von 9:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag:          von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag: von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 bis 15:30 Uhr

Freitag:                 von 9:00 bis 11:00 Uhr

 

Ruf-Nr. zur Terminabsprache: 034444 315 51

 

  1. Darüber hinaus erfolgt während des o. unter 3. genannten Auslegungszeitraumes die Zugänglichmachung der Antragsunterlagen einschließlich des UVP-Berichts und der dem Burgenlandkreis zum Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Internet wie folgt:
  • auf der Homepage des Burgenlandkreises unter:

https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen/deponie-nellschuetz.html

 

  • über das UVP-Portal der Länder unter:

https://www.uvp-verbund.de/ (Suchbegriff: „Deponie Nellschütz“).

 

  1. Einwendungen gegen den Plan von denjenigen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG oder sonstige Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit können bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 21 Abs. 2 UVPG), also

 

vom 03.02.2026 (erster Tag) bis einschließlich 02.04.2026 (letzter Tag) schriftlich oder zur Niederschrift

 

an die Planfeststellungsbehörde:     Burgenlandkreis

                                                                           Umweltamt

                                                                           Schönburger Straße 41

                                                                           06618 Naumburg

 

oder an die                                              Stadt Lützen

                                                                           Bauamt

                                                                           Markt 1

                                                                           06686 Lützen

 

gerichtet werden.

 

Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).

Mit Ablauf dieser Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist sind alle Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwVfG, § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).

Die Einwendungen, Stellungnahmen oder Äußerungen sollen neben Vor- und Familiennamen bzw. Namen der juristischen Person auch die volle und leserliche Anschrift des Einwendenden, Stellungnehmenden oder Äußernden enthalten. Aus den Einwendungen, Stellungnahmen oder Äußerungen muss zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Nach Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist werden die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen, die sonstigen Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen von Behörden der Antragstellerin sowie den beteiligten Behörden zur Stellungnahme bekannt gegeben. Auf Verlangen des jeweiligen Einwenders/Stellungnehmenden/Äußernden wird dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit diese Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung oder Stellungnahme erforderlich sind.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wurden (gleichförmige Eingaben gemäß § 17 VwVfG), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Die vorstehende Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 BNatSchG anerkannten Vereine sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), von der Auslegung des Plans.

 

  1. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde (Burgenlandkreis) die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG).

Gemäß § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4. a) VwVfG wird darauf hingewiesen, dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können.

Abweichend von den Vorschriften des § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 5 VwVfG wird der Erörterungstermin bereits in der hier vorliegenden Bekanntmachung bestimmt auf:

 

Dienstag, den 16.06.2026, ab 09:00 Uhr

im Landratsamt Burgenlandkreis

Raum 2.317 (Kreistagssaal)

Schönburger Str. 41

06618 Naumburg.

 

Kann die Erörterung nach Beginn des Termins an dem festgesetzten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie am nächsten Tag zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich, d. h. es sind nur Personen, Behörden und Verbände (Beteiligte/Betroffene) zugelassen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben bzw. Einwendungen erhoben haben. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde (Burgenlandkreis) zu geben ist.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zu erörtern, soweit dies für die Planfeststellung nach dem KrWG von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, Gelegenheit zu deren Erläuterung geben.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der für das Verfahren zuständigen Behörde, dem Burgenlandkreis, angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungs- und Äußerungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

  1. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

 

Lützen, den 12.12.2025

 

Stadt Lützen

gez. Mirko Kother

- Der Bürgermeister -