Bekanntmachung der Stadt Lützen zum Bebauungsplan MEU-Nr. 01 „Wohngebiet am Feldrain Meuchen“
Bekanntmachung der Stadt Lützen zum Bebauungsplan MEU-Nr. 01 „Wohngebiet am Feldrain Meuchen“
Bekanntmachung der Satzung gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Lützen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25. März 2025 den Bebauungsplan MEU-Nr. 01 „Wohngebiet am Feldrain Meuchen“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung mit Umweltbericht wurde gebilligt.
Lage in der Ortschaft: (siehe Grafik)
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,1 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet östlich der Straße „Am Feldrain“ und betrifft die Flurstücke 82 anteilig, 10/1, 10/2, 12, 13 anteilig und 15/1 der Flur 12, Gemarkung Lützen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan MEU-Nr. 01 „Wohngebiet am Feldrain Meuchen “ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan MEU-Nr. 01 „Wohngebiet am Feldrain Meuchen “ der Stadt Lützen, bestehend aus der Planzeichnung mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie der Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB in der Stadtverwaltung Lützen, im Bauamt, Zimmer 2.18, Markt 1 in 06686 Lützen während der Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Darüber hinaus kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB unter
https://www.stadt-luetzen.de/de/bauleitplanung.html und über das Landesportal https://www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de/de/viewer-gdi-kommunen.html,
eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Lützen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Lützen, 11.04.2025
Mirko Kother
Bürgermeister - Siegel -